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Kontakt

 

 

Schulelternbeiratsvorsitzender:

Dominic Walter

dominicwalter13@gmail.com

Tel.: 06151 - 8632330

Klasse F_9

 

Stellvertreterin:

Kaja Hochstätter

k.hochstaetter@gmail.com

F_2 Detektive

 

 

 

     

     

    Schulelternbeirat

    Die von den Klassenelternschaften gewählten Klassenelternbeiräte bilden den Schulelternbeirat (§ 108 Hessisches Schulgesetz - HSchG), der das Mitbestimmungsrecht der Eltern an der Schule ausübt (§ 110 HSchG). An Schulen bzw. in Schuljahrgängen, die keine Jahrgangsklassen bilden, treten anstelle der Klassenelternschaft die Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter und in den beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht die Abteilungselternbeiräte. Entscheidungen der Schulkonferenz, mit denen im Zuge der gestärkten Eigenverantwortlichkeit der Schulen das Unterrichtswesen der Schule gestaltet wird, bedürfen der Zustimmung des Schulelternbeirats. Der Schulelternbeirat muss wesentlichen Entscheidungen der Schul- und der Gesamtkonferenz zustimmen, unter anderem der Entscheidung über das Schulprogramm. Er hat auch ein Mitbestimmungsrecht bei Einrichtung und Beendigung eines Schulversuchs und bei der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule (§ 110 Abs. 2 HSchG). Hinzu kommen Anhörrechte, Informationsrechte und Initiativrechte. Kreis- und Stadtelternbeiräte, die ebenso wie der Landeselternbeirat von Delegierten der Schulelternbeiräte gewählt werden, haben u.a. ein Anhörungsrecht bei Schulentwicklungsplänen der Schulträger

    Elternmitbestimmung/Elternrecht an Schulen

    Die Hessische Verfassung erlaubt als einzige Länderverfassung den Erziehungsberechtigten, die Gestaltung des Unterrichts mitzubestimmen. In den einzelnen Schulen vertreten Klassen-, Jahrgangs- und Abteilungselternbeiräte sowie die Schulelternbeiräte die Interessen der Elternschaft. Auf der Ebene der Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden, die Schulträger sind, liegt die Zuständigkeit bei den Kreis- und Stadtelternbeiräten, auf Landesebene beim Landeselternbeirat.
    Der Schulelternbeirat setzt sich aus den Personen zusammen, die von den Eltern jeder Klasse als Klassenelternbeiräte gewählt werden. An Schulen bzw. in Schuljahrgängen, die keine Jahrgangsklassen bilden, übernehmen die Jahrgangselternvertreter diese Aufgabe, in den beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht die Abteilungselternbeiräte. Alle Entscheidungen der Schulkonferenz, die die Gestaltung des Unterrichts betreffen, bedürfen der Zustimmung des Schulelternbeirats. Außerdem ist er an anderen wesentlichen Entscheidungen der Schul- und Gesamtkonferenz, bei Einrichtung und Beendigung eines Schulversuchs sowie der Umwandlung der Schule in eine Versuchsschule beteiligt. Hinzu kommen Anhörrechte, Informationsrechte und Initiativrechte. Kreis- und Stadtelternbeiräte, die ebenso wie der Landeselternbeirat von Delegierten der Schulelternbeiräte gewählt werden, haben unter anderem ein Anhörungsrecht bei Schulentwicklungsplänen der Schulträger.

    Der Landeselternbeirat besteht aus 18 Mitgliedern, die für drei Jahre gewählt sind und die einzelnen Schulformen vertreten. Er muss laut Hessischem Schulgesetz (HSchG) bei Entscheidungen über allgemeine Bildungsziele, Bildungsgänge und Schulordnungen hinzugezogen werden, besitzt ein Mitspracherecht bei der Lernmittelauswahl sowie Anhörungs-, Auskunfts- und Vorschlagsrechte.

    Info:

    Das so genannte pädagogische Elternrecht ist in der Hessischen Landesverfassung, Art. 56, Abs. 6 fixiert. Seine Verwirklichung richtet sich nach dem 8. Teil des Hessischen Schulgesetzes (HSchG), einzusehen auf der Homepage des Hessischen Kultusministeriums unter www.kultusministerium.hessen.de in der Rubrik „Schulrecht“.